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Zum Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Entschädigung bei Änderung der Teilungserklärung; §§ 9a, 18 WEG; 256 ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 15/22 WEG, 27.01.2023
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1. Eine ausdrückliche Berühmung seitens des Beklagten ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht in jedem Fall notwendige Voraussetzung; ein Feststellungsinteresse kann auch dann gegeben sein, wenn der Kläger befürchten muss, dass ihm der Beklagte auf Grund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält.

2. Es besteht kein berechtigtes (materielles) Interesse daran, die Frage des (Nicht-)Bestehens des Entschädigungsanspruchs zu klären und dementsprechend von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfahren, ob diese einen solchen Anspruch geltend machen will.

Sofern im Zusammenhang mit dem Vollzug der (Neu-) Aufteilungs-regelung in § 16 a.E. TE eine Änderung der Teilungserklärung ein finanzieller Ausgleich für die Beklagte für den Verlust von Miteigentumsanteilen vorzunehmen wäre, wäre diese Vereinbarung nicht zwischen der Klägerin als Verband und der Beklagten zu treffen, sondern zwischen den Miteigentümern untereinander; für eine Beteiligung der Klägerin daran - auch und gerade gestützt auf § 9a Abs. 2 WEG - wäre kein Raum.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop