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Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gemacht werden / Zur Zweckbindung der Erhaltungsrücklage - Photovoltaikanlage als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme? - § 19 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 13 C 1169/22, 25.10.2023
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1. Die Einberufung zur Eigentümerversammlung muss u.a. die Tagesordnung enthalten. Diese muss so formuliert werden, dass jeder Wohnungseigentümer erkennen kann, über welche konkreten Angelegenheiten Beschlüsse gefasst werden sollen.

2. Die Erhaltungsrücklage unterliegt einer Zweckbindung. Die Mittel in der Erhaltungsrücklage dürfen ihrer Zweckbestimmung gemäß nur für die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG eingesetzt werden.

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eine vorhandene Anlage instand setzen oder erneuern, sondern als Maßnahme im Rahmen der Energiewende eine Photovoltaikanlage erstmals anschaffen; unterfällt dies nicht dem Begriff der modernisierenden Erhaltung.

Zwar kann die Zweckbindung der Mittel in der Erhaltungsrücklage von den Wohnungseigentümern vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben und/ oder verändert werden. Eine solche Teilauflösung der Erhaltungsrücklage entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese hinreichend hoch angesammelt ist und auch nach der Teilauflösung weiterhin bleibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop