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Eigentumswohnung darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden, §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 und 2 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 276/06, 31.05.2007
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Nach allgemeiner Verkehrsanschauung wird die Vermietung eigenen Wohnungseigentums, auch wenn dem Eigentümer daraus eine Einnahmequelle erwächst, zwar nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen.

Von einer gewerblichen Nutzung der Wohnung durch Vermietung ist u.a. dann auszugehen, wenn der Vermieter sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen beabsichtigt und die Vermietung einen Umfang an unternehmerischer Tätigkeit erfordert, der über die übliche Verwaltungsarbeit eines Hauseigentümers hinausgeht.

Die gewerbliche Nutzung der Wohnung durch Vermietung an ständig wechselnde Personen, die sich als Touristen nur vorübergehend in Berlin aufhalten, beeinträchtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft stärker als dies bei einer Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck der Fall wäre. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die „Berlintouristen“ die Wohnung selbst nur zu Wohnzwecken nutzen.

Die Vermietung der Wohnung an einen ständig wechselnden Personenkreis geht über eine Wohnnutzung hinaus. Eine Wohnnutzung ist durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer geprägt, der an seiner baulichen und sozialen Umgebung ein Mindestmaß an Interesse aufbringt und seine Haushaltsführung mehr oder weniger selbst gestaltet. Dies ist bei ständig wechselnden Bewohnern in kürzeren Zeitabständen jedoch nicht der Fall.
KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2007; Az.: 24 W 276/06
Die Entscheidung des KG Berlin ist zwar für die betroffenen Wohnungseigentümer begrüßenswert, dogmatisch aber nur schwer zu begründen. Denn es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wie lange ein Mietvertrag dauern muss. Auch widerspricht eine Nutzung einer Eigentumswohnung als Wohnung nicht der Teilungserklärung, auch wenn die Mieter ständig wechselnde Feriengäste sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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