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Verjährung eines Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer bei baulicher Veränderung
LG Duisburg, AZ: 11 T 11/06, 19.04.2006
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Die Wohnungseigentümer begehren die Entfernung einer im Jahre 2001 errichteten Funkantenne. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Beseitigungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt sei und ein im Februar 2005 gefasster Beschluss zur Beseitigung der Funkantenne durch den störenden Eigentümer ungültig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: § 14 22 WEG bauliche Veränderung Verjährung WEG Wohnungseigentum 1004 BGB 214 Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Störung Störungsursache Wohnungseigentümer § 195 BGB Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch Duldungsanspruch Funkmast Funk Funkanlage Sondereigentum Gemeinschaftseigentum