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Wohnungseigentümer besitzt kein Selbsthilferecht (§ 910 BGB) zum Abschneiden überhängender Zweige, sondern muss Klage gem.§ 43 WEG Klage erheben
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 79/01, 27.12.2001
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Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem Nachbargrundstück herüberhängende Zweige - nach Fristsetzung und ergebnislosem Fristablauf - abschneiden, wenn die Zweige die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen.

Dieses Selbsthilferecht nach § 910 BGB ist im Wohnungseigentumsrecht nicht (entsprechend) anwendbar. Wie der Wortlaut des § 13 WEG zeigt, hat der Gesetzgeber des Wohnungseigentumsgesetzes dem Wohnungseigentümer nicht sämtliche Rechte zugesprochen, die ein Eigentümer nach § 903 BGB hat.

Ein Wohnungseigentümer muss nach § 13 WEG stärkere Beschränkungen hinnehmen, als der Alleineigentümer eines Hauses; dies wird in der Literatur als Folge des "intensivierten Nachbarschaftsverhältnisses" angesehen, das zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrscht.

Dem entsprechend unterliegt ein Wohnungseigentümer hinsichtlich seines Sondereigentums gewissen Duldungspflichten, die sich insbesondere aus § 14 Nr. 3 WEG ergeben. Gegen Beeinträchtigungen des Sondereigentums durch einen anderen Wohnungseigentümer ist die Anrufung des Gerichts nach § 43 WEG erforderlich.
Der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf ist zuzustimmen, da es für eine analoge Anwendung von § 910 BGB im Wohnungseigentum an einer Regelungslücke fehlt. Die §§ 13, 14, 22 WEG bilden insoweit eine abschließende Regelung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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