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Zum einheitlichen Mietvertrag von Wohnung und Garage, §§ 535, 546 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 251/10, 12.10.2011
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Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.

Bei getrennt abgeschlossenen Verträgen spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen.

Eine Widerlegung dieser Vermutung ist bei einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage anzunehmen, wenn die Garage zu demselben Anwesen gehört, auf dem sich auch die Wohnung befindet.

Dies rechtfertigt selbst bei einer nachträglich angemieteten Garage im Regelfall eine Einbeziehung der Garage in den Wohnraummietvertrag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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