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Eigentümer steht vor verschlossenem Versammlungsraum - alle Beschlüsse sind ungültig
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 33/23 WEG, 23.02.2024
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Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Versammlungsort, also der konkrete Raum, für jeden Wohnungseigentümer erreichbar und begehbar sein muss. Allen Wohnungseigentümern muss die Teilnahme an der Versammlung möglich sein, weswegen Versammlungsort und Versammlungsstätte frei zugänglich sein.

Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte bzw. den (nichföffentlichen) Raum, in dem die Versammlung stattfindet, zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, etwa weil die Eingangstüren des Gebäudes bei Versammlungsbeginn verschlossen worden sind, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann. Zu solchen Mitteln zählen etwa die Benutzung einer (funktionierenden) Klingelanlage oder die telefonische Erreichbarkeit des Versammlungsleiters bzw. einer Person, die den Zugang zur Versammlungsstätte herstellen kann
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zurecht ohne Kausalitätsprüfung für ungültig erklärt, weil einem Wohnungseigentümer der Zugang zu den Versammlungsräumen nicht gewährt werden konnte. Denn die Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist eines der höchsten Güter eines jeden Wohnungseigentümers, die respektiert werden müssen.

Zu einer Nichtigkeitsfestellung konnte sich das Amtsgericht nicht durchringen, was aber aufgrund der Wahrung der Anfechtungsfrist zu keinem anderen Ergebnis geführt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann versammlungsort Versammlungszeit