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Verwalter kann die durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung durch einstweiliger Verfügung untersagen lassen, §§ 24 Abs. 1 bis 4, 27 WEG, 935 ff ZPO
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
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Nur wenn ein Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine der gebotenen Versammlungen einzuberufen, ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gemäß § 24 Abs. 3 WEG befugt, eine solchen Versammlung einzuberufen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die in der von der unzuständigen Person einberufenen Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung dieser Versammlung verlangen.

Aufgrund der Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann dieses Recht sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 24 Rnr. 27; Jennißen/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 36).

Dieses Recht steht nicht nur einem Wohnungseigentümer, sondern auch dem bestellten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zu; § 24 Abs. 1 und 2 WEG. Dies nicht nur deshalb, weil er bei seiner wie hier drohenden Abberufung auch aus eigenem Recht berechtigt wäre, einen Abberufungsbeschluss, wenn er mit der notwendigen Mehrheit gefasst wird, anzufechten, sondern aus seiner Berechtigung und Verpflichtung, die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.

Von einer pflichtwidrigen Weigerung zur Einberufung kann nicht die Rede sein, wenn der Verwalter den Terminvorschlag des Verwaltungsbeirates nicht akzeptiert. Ort und Zeit der Eigentümerversammlung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Eine Verlegung der Versammlung um einen Monat ist in der Regel noch nicht ermessenswidrig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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