Detailansicht Urteil
Verwalter kann die durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung durch einstweiliger Verfügung untersagen lassen, §§ 24 Abs. 1 bis 4, 27 WEG, 935 ff ZPO
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
-
KG Berlin, AZ: 24 W 129/01, 15.01.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: EInberufung Verwalter Beirat Beiratsvorsitzende Einberufungsverlangen Weigerung WEG Eigentümerversammlung Versammlung Abberufung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege - Kopien reichen grds. nicht aus; §§ 18, 19 WEG
- Neuwahl eines Verwalters lässt Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers entfallen; §§ 9b, 24 Abs. 3, 26 WEG, 170 ZPO
- Verwalter kann nach neuem Recht auch bei abweichender Regelung in der Terilungserklärung jederzeit abberufen werden; § 26 WEG
- Beschluss über Nachverhandlung vorgelegter Angebote kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen
- Verwalter kann für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine Zusatzvergütung verlangen
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Protokoll Eigenbedarfskündigung Kurioses Makler Organisationsbeschluss Abschleppen Treppenlift Verwaltungsbeirat Sondereigentum Jahresabrechnung Gegenabmahnung Verwalter Telefonwerbung Wurzeln Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Anfechtungsklage Veränderung Arzthaftung Wohnungseigentümer Mietminderung Verkehrsunfall Beirat Eigentümerversammlung Tierhaltung Miete Kündigung Beschluss Wirtschaftsplan Garage Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Einstimmigkeit Schimmel
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!