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Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 126/22, 02.03.2023
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Eine etwaige Zuordnung der Außenwand einer WEG-Anlage zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung ist unwirksam.

Eine Umdeutung der Regelungen in der Teilungserklärung dahingehend, dass gleichwohl der jeweilige Eigentümer für die Sanierung der Außenwand zuständig und kostenpflichtig wäre, kommt nicht in Betracht, wenn hierfür an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2012, V ZR 174/11).

Ein Mitsondereigentum, in welchem mehrere Wohnungseigentümer Sondereigentum an einem Gebäudeteil besitzen, sieht das Wohnungseigentumsrecht nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 20. 11.2015, V ZR 284/14).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Umdeutung