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Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
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§§ 18, 20 WEG; 1004 BGB
Ein Sondernutzungsrecht, welches für den Gartenanteil vereinbart wurde, enthält trotz des Passus, dass dem Sondernutzungsberechtigten gestattet wird, die betreffende Grundstücksfläche beliebig zu nutzen, sowie wenn er Eigentümer eines Gartens in einem real geteilten Grundstück wäre, keine Genehmigung für eine Bebauung bzw. bauliche Änderung.

Ein eingetragenes Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht.

Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt (Ziergarten, Nutzgarten, Lagerplatz…), allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.

Eine Berechtigung zu baulichen Veränderungen ohne Gestattungsbeschluss und ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 20 WEG ist nur dann bereits im Sondernutzungsrecht enthalten, wenn die Baumaßnahme Eingang in die Beschreibung des Rechts gefunden hat oder nach dem Inhalt des Rechts üblicherweise vorgenommen wird und der Anlage dadurch kein anderes Gepräge verleiht.

Allein der Nutzungszweck einer baulichen Änderung ermöglicht ohne entsprechende Gestattung nicht, diese ohne legitimierenden Beschluss vorzunehmen.

Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen; daraus kann bei objektiv-normativer Auslegung nicht auf die Intention geschlossen werden, Unterlassungs- oder Leistungsverpflichtungen konstitutiv zu begründen und auf diese Weise einen nichtigen Beschluss zu fassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop