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Wohnungseigentümer hat Anspruch auf sichere Zuwegung zu seiner Wohnungseingangstür auf Kosten der Gemeinschaft
LG Dortmund, AZ: 1 S 98/23, 26.03.2024
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Es entspricht allein ordnungsmäßiger Verwaltung, dass einem Wohnungseigentümer eine verkehrssichere Zuwegung zu seiner Wohnungseingangstür zur Verfügung stellt.

Es kommt nicht darauf an, dass der Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer die Zuwegung selber geschaffen hat, wenn sich die Eigentümer nicht gegen diese Errichtung gewehrt haben und nach wie vor bereit sind, die Ausbesserungsarbeiten zu gestatten.

Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, gegen den Willen der Kläger und ohne Präferenz der übrigen Eigentümer bzgl. der konkreten Gestaltung der Zuwegung ohne sachlichen Grund höhere Kosten für die GdWE zu produzieren.

Aus diesem Grund entspricht es allein ordnungsmäßiger Verwaltung, durch eine kostengünstige Instandsetzung der Pflasterung die Verkehrssicherheit der streitgegenständIichen Zuwegung wiederherzustellen.

Aufgrund des Vorstehenden ist es darüber hinaus im Einzelfall auch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass es alternative, teurere Möglichkeiten für die Errichtung einer ordnungsgemäßen Zuwegung gibt, obwohl die Parteien allein über die Frage der Kostentragung streiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop