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Teilungserklärung kann Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG abbedingen
AG Heidelberg, AZ: 45 C 128/23, 20.03.2024
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1. Nach § 20 WEG muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

Etwas anderes gilt, wenn sich aus der Teilungserklärung ergibt, dass das Beschlusserfordernis abbedungen war.

Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber überhaupt bewusst war, dass es Fälle gibt, in denen bauliche Veränderungen bereits durch eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung gestattet sind, so dass jeder Wohnungseigentümer damit jederzeit rechnen muss und sich allenfalls die Frage stellen kann, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft - wie im Falle des S 20 Abs. 2 WEG - über die Durchführung beschließen darf.

Eine dem § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechende Regelung für Fälle, in denen das Ob der baulichen Veränderung bereits gestattet ist, könnte vielleicht sinnvoll sein, gibt es aber nicht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber auch für diese Fälle einen Beschlusszwang statuieren wollte.

2. Der Einbau von Dachfenstern stellt sich gegenüber dem Einbau von Dachgauben als Minus und weniger schwerwiegende Veränderung dar, die nach Sinn und Zweck der Regelung erst recht gestattet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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