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Verwalter muss Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung trotz Beschlusses gem.§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG nicht von sich aus anbieten
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
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AG München, AZ: 1292 C 19128/21, 27.04.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Dass die Verhinderung der Teilnahme eines Wohnungseigentümers mangels Erfüllens der "G2"-Regelung in der Corona-Pandemie das Abhalten der Versammlung nebst Beschlussfassung nicht beeinträchtigt, ist mangels künftiger praktischer Relevanz als mittlerweile rechtshistorische Rechtsfindung hinzunehmen.
Dass sich ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilnehmen kann, selber beim Verwalter um eine Online-Teilnahme bemühen muss, sollte ebenfalls zur Kenntnis genommen werden.
Nachdem die Rechte des einzelnen Wohnunsgeigentümers durch die Gesetzesreform stark beschnitten wurde, delegiert der BGH auf den einzelnen Wohnungseigentümer verstärkt aktive Mitwirkungspflichten, so dass Beschlussanfechtungsklagen aus formalen Gründen immer schwerer werden und häufig ein vorheriges Tätigwerden des einzelnen Eigentümers erfordern, was aufgrund des nicht gerade einfachen WEG-Rechts für den einzelnen Wohnungeigentümer zusätzliche Kosten für präventive Rechtsberatung erfordert.