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keine Prozessstandschaft des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung
LG Essen, AZ: 15 S 129/07, 18.09.2007
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Dem Versicherungsnehmer selbst ist ein Schaden nicht entstanden, vielmehr ist ein eventueller Schadensersatzanspruch gemäß § 67 VVG auf die Versicherung übergegangen.

Der Versicherungsnehmer daher nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Forderung.

Die Rechtsschutzversicherung mag ihn zwar ermächtigt haben zur Geltendmachung. Eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft setzt aber weiterhin eigenes rechtliches Interesse des Ermächtigten voraus (vgl. Zöller/Vollkommer, 26. Auflage, vor § 50, Randnummer 44). Ein solches rechtliches Interesse der Kläger ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Landgerichts widerspricht der ganz h.M., wonach der Versicherungsnehmer sehr wohl die in einem Beweissicherungsverfahren aufgewandten Kosten als Schadensersatzanspruch gegen den Verfahrensgegner geltend machen kann. Lediglich wenn der Prozessgegner die Aktivlegitimation rügt, ist eine entsprechende Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vorzulegen ( OLG Köln Urteil vom 29.06.1993 - 9 U 237/92; OLG Celle Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06 )
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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