Detailansicht Urteil
fristlose Kündigung des Mieters bei Gesundheitsgefährdung wegen Schimmels ohne vorherige Abmahnung grds. unwirksam, §§ 542 Abs. 2, 543 Abs. 1 und 3, 569 Abs. 1, 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/06, 18.04.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schimmel Kündigung fristlose Fristsetzung Abmahnung Gesundheitsgefährdung Mieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop entbehrlich
Ähnliche Urteile
- Verdunkeltes Kellerfenster ist kein Grund zur Mietminderung; §§ 535, 536 BGB
- Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
- Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
- Vermieter muss Verschlechterung der Wohnung bei Auszug darlegen und beweisen / Mieter haftet nicht für Kosten der Wohnungsabnahme
- Zu geringe Mietfläche: Mieter kann auch bei weniger als 10% der vereinbarten Fläche Miete mindern
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Treppenlift Verwaltungsbeirat Verwalter Arzthaftung Miete Schimmel Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Beirat Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Veränderung Mietminderung Garage Abmahnung Wurzeln Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Beschluss Kurioses Verkehrsunfall Abschleppen Protokoll Makler Nachbarrecht Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Kündigung Eigentümerversammlung Sondereigentum Wirtschaftsplan Telefonwerbung Jahresabrechnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!