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keine permanente Streupflicht des Eigentümers bei kontinuierlichem Schneefall, §§ 823, 254 BGB
LG Bochum, AZ: 2 O 102/04, 15.06.2004
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1. Der Räum und Streupflicht von Schnee und Eis ist genüge getan, wenn der Grundstückseigentümer um 6.00 Uhr seiner Verpflichtung nachgekommen ist und infolge des weiteren Schneefalls um 9.30 Uhr noch einmal nachstreut, wenn um die Mittagszeit eine weitere Räumung von Schnee und Eis erfolgt.

2. Denn die Bejahung einer weitergehenden Pflicht würde dazu fuhren, dass eine verkehrssicherungspflichtige, hier räum- und streupflichtige Person, an derartigen Tagen des kontinuierlichen Schneefalls mit zwischenzeitlichen Schneepausen letztlich überhaupt nicht das Haus verlassen dürfte, um gewissermaßen "im 5-Minuten-Takt” permanent nachräumen bzw. nachstreuen zu können. Ein derartiges Verhalten kann selbstredend nicht verlangt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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