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Zu den Rechten und Pflichten des Eigentümers einer werdenden Eigentümergemeinschaft; §§ 8, 10, 16, 21 WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 428/06, 10.05.2007
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Grundsätzlich sind zu einer Eigentümerversammlung alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden.

Etwas anderes gilt für die werdende Eigentümergemeinschaft. Auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Vorschriften des WEG weitgehend entsprechend anwendbar; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die gemeinschaftliche Verwaltung.

Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, wenn bei einer Vorratsteilung nach § 8 WEG wirksame schuldrechtliche Erwerbsverträge mit den Wohnungseigentumsanwärtern geschlossen worden sind und diese ihre Eigentumswohnung nicht nur in Besitz genommen haben, sondern für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

Demnach sind die Erwerber einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit der Auflassungsvormerkung und dem Besitzübergang der Eigentumswohnung rechtlich wie ein eingetragener Eigentümer zu behandeln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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