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Eigenbedarfskündigung auch kurz Abschluss des Mietvertrages zulässig; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 233/12, 20.03.2013
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Ein Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.

War es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags für keinen der Beteiligten absehbar, dass durch einen Familiennachwuchs und die daraufhin geänderte Lebensplanung der Familie entstehen würde, ist der Eigenbedarf erst nach der Vermietung eingetretenen Änderung der persönlichen Verhältnisse eines Familienangehörigen entstanden.

Eine sodann ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB.

Eine Härte im Sinne von § 574 BGB ergibt sich auch nicht aus den finanziellen Aufwendungen des Mieters. Diesem stand es frei, sich die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung des Mietobjekts durch Vereinbarung eines (beiderseitigen) befristeten Kündigungsausschlusses zu sichern.
Der BGH hat hier erstmalig entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrages nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Eigenbedarf noch nicht absehbar war. Will der Mieter dies verhindern, muss er künftig bei Vertragsschluss auf einen zeitlichen Kündigungsausschluss hinwirken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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