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Zur Prozessstandschaft des Versicherungsnehmers für seine Rechtsschutzversicherung
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 131/06, 25.10.2007
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Sind dem klagenden Versicherungsnehmer die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden, ist der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Versicherungsnehmer nicht mehr aktivlegitimiert.

Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er bei Bestreiten darzulegen, dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

Ist die Kostenrechnung für das Schadensgutachten an den Gutachter abgetreten, so ist der Versicherungsnehmer auch nicht mehr berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, wenn er das Gutachten noch nicht bezahlt hat und der Gutachter den Anspruch nicht zurückabgetreten hat.
Die Entscheidung belegt wieder einmal, dass fundierte Rechtskenntnisse der Parteien den für das Gericht notwendigen Sachvortrag nicht ergänen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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