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Überschuss aus der Jahresabrechnung ist mit noch nicht gezahlten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan zu verrechnen; §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
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LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsspitze Verrechnung Gutschrift Fälligkeit Eigentümer Vorauszahlung Säumnis Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Nachforderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Etwas anderes gilt allerdings, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (vgl. LG Frankfurt (Oder) 6a S 75/11).