Detailansicht Urteil
Überschuss aus der Jahresabrechnung ist mit noch nicht gezahlten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan zu verrechnen; §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
-
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsspitze Verrechnung Gutschrift Fälligkeit Eigentümer Vorauszahlung Säumnis Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Nachforderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Organisationsbeschluss Abschleppen Miete Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Makler Mietminderung Kündigung Jahresabrechnung Wurzeln Gegenabmahnung Protokoll Verwaltungsbeirat Treppenlift Wirtschaftsplan Schimmel Gemeinschaftseigentum Eigentümerversammlung Garage Abmahnung Kurioses Veränderung Sondereigentum Einstimmigkeit Arzthaftung Tierhaltung Teilungserklärung Verwalter Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Eigenbedarfskündigung Beschluss Nachbarrecht Beirat
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Etwas anderes gilt allerdings, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (vgl. LG Frankfurt (Oder) 6a S 75/11).