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Heizkostenabrechnung darf nicht getrennt von der Jahresabrechnung erstellt werden; § 28 Abs. 3 und Abs. 5 WEG
LG München I, AZ: 1 S 4470/11, 08.08.2011
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Die Abtrennung der Heizkostenabrechnung von der restlichen Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Trennung ist schon mit dem Wortlaut des § 28 III WEG unvereinbar, wonach eine Jahresabrechnung zu erstellen ist, nicht mehrere Teilabrechnungen. Ein Abgleich mit dem tatsächlichen Kontostand wird durch die Aufspaltung der Abrechnung in mehrere Teilabrechnungen nämlich erheblich erschwert.

Die Begrenzung der Heizkostenabrechnung auf die zweite Jahreshälfte 2008 stellt auch unabhängig von der dadurch bedingten Verringerung der Nachvollziehbarkeit des Gesamtrechenwerks einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Nach § 28 V WEG ist das ganze Jahr abzurechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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