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Vermieter trägt die Beweislast für unterbliebende Anzeige eines Mangels; § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 74/12, 05.12.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel Mangelanzeige Mängelanzeige Beweislast Darlegungslast Beweis Darlegung Mieter vermieter Anzeige Mitteilung Information Schaden
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