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Beschluss über Jahresabrechnung vor Beginn der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist mangels Beschlusskompetenz nichtig; § 28 Abs. 5 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 4/11, 17.06.2011
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Die Gemeinschaft hat nach § 28 Abs. 5 WEG keine Kompetenz, über die Einnahmen und Ausgaben einzelner Eigentümer abzurechnen und Beschluss zu fassen.

Eine werdende Eigentümergemeinschaft oder Vorgemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG entsprechende Anwendung finden, liegt nach der mittlerweile ganz herrschenden und auch vom BGH gebilligten Meinung im Falle einer Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG erst dann vor, wenn mindestens ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert und der Besitz an der Wohnung auf den Ersterwerber übergegangen ist.

Liegen diese Voraussetzungen noch nicht vor, kann die spätere Eigentümergemeinschaft für diesen Zeitraum keine Jahresabrechnung beschließen, da faktisch noch nicht einmal eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.
Die Entscheidung des AG Charlottenburg betraf den seltenen Fall, dass die (werdende) Eigentümergemeinschaft einen Beschluss über eine Jahresabrechnung gefasst hatte, der Zeiträume umfasste, die zeitlich noch vor der Entstehung der (werdenden) Gemeinschaft lag. Daher fehlte der Gemeinschaft für einen derartigen Beschluss die Beschlusskompetenz, so dass die Feststellung der Nichtigkeit durch das Gericht zutreffnd war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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