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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Mängelbeseitigungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber Dritten an sich ziehen; § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 80/09, 15.01.2010
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Die Befugnis der Wohnungseigentümer, Rechte auf den Verband zur Ausübung zu übertragen, nicht davon abhängen kann, ob der Veräußerer noch weiteren Erwerbern gleichgerichtete Ansprüche eingeräumt hat.

Die gemeinschaftliche Verantwortung der Wohnungseigentümer, das Gemeinschaftseigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu überführen und es in diesem zu erhalten, besteht unabhängig davon, wie vielen Wohnungseigentümern Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes zustehen.

Das zeigt sich auch daran, dass Mangelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum - sieht man von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) ab - nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen und eigenmächtig durchgeführte Maßnahmen auf Verlangen wieder rückgängig gemacht werden müssen.

Es entspricht auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen werden.

Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigentümer durchzusetzen, handelt diese verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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