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Eigentümergemeinschaft als Verband kann ohne Beschluss keine Unterlassungsansprüche geltend machen / Zur Auslegung der Teilungserklärung bzgl. der Errichtung einer Funkantenne; §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/06, 30.03.2006
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Im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander sind die Ansprüche auf Erfüllung der regelmäßigen und besonderen Beiträge dem Verband zugeordnet und daher von diesem gegenüber den Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen.

Der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem Verband gerichtlich geltend gemacht werden.

Die in das Grundbuch eingetragene Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes eine Funkfeststation zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Funkantenne Funkanlage Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümer Teilungserklärung Erweiterung bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop