Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Zulässigkeit einer "Saldoklage", mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden; § 253 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 94/12, 09.01.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.

Wird eine Mietforderung des Vermieters damit begründet, dass ihm für den gesamten streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zusteht und der Mieter über mehrere Jahre von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Differenzbetrag schuldig geblieben ist, so wird damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt. Dieser einheitliche (Gesamt-) Anspruch ist hinreichend bestimmt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter für jeden einzelnen Monat aufschlüsselt, welcher Betrag unter Berücksichtigung der von dem Mieter geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt wird. Diese Angaben sind nicht erforderlich, weil sie weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind.
Der BGH hat einen jahrelangen Rechtsstreit beendet, wie Teilzahlungen des Mieters in einer KLage geltend zu machen sind. Die Instanzgerichte haben immer wieder verlangt, dass der Vermieter für jeden Monat darlegen müsse, welche Forderungen im einzelnen offen sind. Bei über mehrere Jahre aufgelaufene Mietrückstände führte dies zu einer sehr umfangreichen Klagebegründung, obwohl die Höhe der gezahlten Mieten unstreitig war.

Der BGH hat dieser Rechtsauffassung nunmehr ein Ende bereitet und sich für einen vereinfachten Klagevortrag des Vermieters ausgesprochen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Saldo Saldotheorie Bestimmtheit UNbetsimmtheit KLage KLageantrag Mieter Miete Rückstand Mietrückstand Mieter Vermieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop