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Keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum §§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
VG Augsburg, AZ: Au 4 E 12.1630, 10.01.2013
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt.v. 12.3.1998 – 4 C 3/97 – NVwZ 1998, 954) schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus.

Gleiches gilt nach dieser Entscheidung auch gegenüber Störungen, die ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Dritter bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks verursacht.

Das Miteigentum steht im Vordergrund und das Sondereigentum bildet nur dessen Anhängsel, so dass sich die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht richten.

Soweit eine Nutzungsart nicht vom Inhalt des Sondereigentums getragen wird, werden die anderen Miteigentümer in ihrem dinglichen Eigentumsrecht verletzt und haben einen dinglichen Abwehranspruch aus § 1004 BGB mit absoluter Wirkung gegen den zweckwidrig Nutzenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungszuständigkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Wohneigentum WEG Nutzung zweckwidrige ordentliche Gerichtsbarkeit Nutzung Zivilgericht Zuständigkeit Rechtsweg Unterlassungsanspruch 1004 BGB Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebietserhaltungsanspruch; Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (auch bei Nutzung des Sondereigentums durch Dritte)