Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Anfertigen von einem zu einer Eigentumswohnungswohnung gehörenden Saunabereichs zwecks Dokumentaion der Statik durch die Verwaltung nicht zulässig; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 67/08, 08.01.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Das Fotografieren von Gebäuden oder Wohnungen kann zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht desjenigen führen, der sich dort einen Rückzugsort geschaffen hat.

Durch die Anfertigung von Fotografien mit dem Zweck, diese im Rahmen einer Eigentümerversammlung zu veröffentlichen, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Wohnungseigentümers vor, da das gezielte und zudem teilweise auf den Saunabereich fokussierte Ablichten des Wohnbereichs ein Einblick in einen Bereich gewonnen wurde, der üblicherweise von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen ist.

Für die Zulässigkeit der Anfertigung mit dem Zweck der späteren Veröffentlichung spricht zwar der aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ersichtliche Bezug der Aufnahmen – soweit diese Blumenkübel und die übrige Bepflanzung im Dachbereich zeigen - welche für die Frage der statischen Belastung auch die Art und das Ausmaß der Dachbepflanzung von Bedeutung war.

Unzulässig ist das Anfertigen und Veröffentlichen der Fotos jedoch, soweit auf ihnen der zur Eigentumswohnung eines Miteigentümers gehörende Saunabereich abgebildet wurde. Die Ablichtung eines der Privat- und Intimsphäre im besonderen Maße gewidmeten Raumes ist in der Regel unzulässig.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Persönlichkeitsrecht Fotos Privatsphäre Intimsphäre Verwaltung Verwalter Sondereigentum Beweis beweisfotos beweissicherung