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Reparturkosten sind vom Schädiger bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes immer zu erstatten, § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 77/06, 05.12.2006
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Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

ies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug kurz nach der Reparatur veräußert.

Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftpflicht Unfall verkehrsunfall Autounfall Schaden regulierung Schadensregulierung Schadenregulierung Reparatur wirtschaftlicher Totalschaden Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Veräußerung verkauf