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gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Kfz auch bei gefälschtem Fahrzeugbrief möglich, §§ 164, 929, 932 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 92/12, 01.03.2013
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Allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen führt noch nicht zur Annahme, Kaufvertrag und die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen.

Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt.

Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.

Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht.

Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz zu versagen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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