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Formunwirksame Kündigung eines Mietverhältnisses im anhängigen Gerichtsverfahren durch elektronisch übermittelten Schriftsatz (EGVP); § 568 Abs. 1 BGB
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4921/12, 12.03.2013
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Gemäß § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform.

Ist die Kündigung des Mietverhältnisses in einem prozessualen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Vermieters enthalten, so wird dem Formerfordernis im Allgemeinen auch dann genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.1986, V ZR 41/86).

Hieran fehlt es jedoch bei einem Prozessschriftsatz, der mit EGVP (Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach) übermittelt wird. Selbst die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle stellt keinen vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten unterschriebenen Beglaubigungsvermerk dar.
Die Entscheidung des AG Wiesbaden zeigt, dass prozessuale Möglichkeit der elektronischen Übersendung von Schriftsätzen nicht zwangsläufig auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung erfüllen müssen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung oder einer Änderung des Gesetzgebers bleibt jedenfalls ein erhebliches Risiko, der Schriftform bedürftige rechtsgeschäftliche Erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren auf elektronischen Wege zu versenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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