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Ungültigkeiterklärung der Verwalterstellung wirkt ex tunc, zwischenzeitliche Rechtshandlungen bleiben wirksam; §§ 23 Abs. 4, 46 WEG
KG Berlin, AZ: 1 W 209/05, 31.03.2009
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Die Ungültigkeitserklärung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht erfolgt nach allgemeiner Meinung mit Wirkung ex tunc, d.h. der Beschluss ist von Anfang an nichtig und wirkungslos, der Bestellte verliert mit rückwirkender Kraft seine Verwalterstellung.

Von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrag, der auch bei späterer Ungültigkeitserklärung des Bestellungsbeschlusses nicht als vollmachtlos geschlossen anzusehen ist, sowie allgemein für die Rechtshandlungen des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung oder in Ausführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung.

Solche Beschlüsse sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 32 FGG auch nicht allein deshalb als unwirksam anzusehen, weil die Bestellung des Verwalters, der diese Versammlung einberufen hat, später für unwirksam erklärt wird (OLGR Köln 2002, 53 f. m.w.N.). Dem liegt zugrunde, dass anderenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens praktisch handlungsunfähig wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage verwalterwahl Aufhebung Rechtswidrigkeit Nichtigkeit ordnungsgemäße verwaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop