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Bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG findet § 93 ZPO beim sofortigen Anerkenntnis keine Anwendung.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3286/11 (81), 07.10.2011
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B§§ 46 WEG, 93 ZPO
1. Bei Anfechtungsklagen gemäß § 46 WEG findet § 93 ZPO keine Anwendung.

2. Bei der Beschlussanfechtung besteht die Besonderheit, dass der Wohnungseigentümer einen fehlerhaften Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage anfechten muss, § 46 Abs. 1 WEG.

3. Da somit der Wohnungseigentümer gar nicht die Möglichkeit hat, einen fehlerhaften Beschlusses außergerichtlich zu beseitigen und daher klagen muss, kann man ihm bei einer Anfechtungsklage daher nie den Vorwurf machen, er führe einen unnötigen Prozess.
AG Wiesbaden, Urteil vom 07.10.2011, Az.: 92 C 3286/11 (81)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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