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Mieter darf selber Nebenkostenabrechnung erstellen und bei einer Gutschrift die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen kürzen, § 560 Abs. 4 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 184/12, 06.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Betriebskostenvorauszahlung Anpassung Zurückbehaltungsrecht rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Denn der Mieter, der die Nebenkostenabrechnung selber erstellt, kann diese vom Vermieter nicht mehr verlangen und verliert sein Zurückbehaltungsrecht. Er darf dann aber bei einer Gutschrift zu seinen Gunsten nicht schlechter gestellt werden, als der Mieter, der von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.