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Leistungsfreiheit einer Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässigem Verschulden des versicherungsnehmers gilt auch gegenüber Dritten, wenn dessen Kaskoversicherung für den Schaden einzustehen hat, §§ 117 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 VVG
OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 31/12, 04.04.2013
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Ein von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (§ 117 Abs. 1 VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer (Kaskoversicherung) erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2).

Die Folgen der Obliegenheitsverletzung werden allerdings durch D.3.2 Abs. 1 Satz 1 der AKB der Beklagten zu 2 auf den Höchstbetrag von 5.000 EUR begrenzt. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer kann den kaskoversicherten Unfallgegner nur in Höhe von 5.000 EUR an dessen Kaskoversicherung zu verweisen.

Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, es handelt sich um eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr überhaupt.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert des Gesamtschadens (Nr. 2300, 7001, 7008 VV RVG) sind in voller Höhe zu ersetzen.

Denn im Zeitpunkt der Beauftragung kann der Geschädigteim Allgemeinen nicht wissen, dass das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG eingreift und der Haftpflichtversicherer im Ergebnis nur den nach Abzug von 5.000 EUR verbleibenden Teilbetrag zu zahlen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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