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Zustimmung zur baulichen Veränderung kann bis zu Baubeginn vom Wohnungseigentümer widerrufen werden; §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 16/06, 10.03.2006
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Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (hier: Balkon) bezieht sich immer nur auf die Maßnahme, für die sie erbeten worden ist. Deshalb ist es sicher sinnvoll, der Bitte um Zustimmung möglichst konkrete Unterlagen (Planskizzen, Baubeschreibungen o.ä.) über die geplante Maßnahme beizufügen.

Geschieht dies nicht, so kann die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung auch ganz "allgemein" erteilt werden (vgl. dazu bejahend OLG Zweibrücken NZM 2000, 293; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1468; BayObLG WE 1997, 236).

Eine Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich, wenn sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt. Dabei ist der Widerruf allerdings nur möglich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes - bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift also bis zum Beginn mit der baulichen Veränderung, der zugestimmt worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Balkonbau neubau Neuerrichtung WEG Eigentümer Eigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Beeinträchtigung Widerruf Baubeginn Gemeinschaftseigentum Sondereigentum