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Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen nicht erlaubt
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/10, 28.09.2011
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Für die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist die vorherige Abrechnung der Betriebskosten maßgeblich. Einen abstrakten Sicherheitszuschlag darf der Vermieter vom Mieter nicht verlangen. Über die Erhöhung des Mehrbetrages hinaus der sich aus der Abrechnung ergibt kann nur eine Anhebung der Vorauszahlungen begehrt werden, wenn ein Kostenanstieg bevorsteht.


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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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