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Keine grundsätzliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Schäden am Sondereigentum eines Miteigentümers, §§ 14 Nr. 4 WEG; 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
LG Itzehoe, AZ: 11 S 70/09, 01.06.2010
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Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Erstattung von Reparaturkosten seines Sondereigentums gemäß § 14 Nr. 4 WEG entfallen bereits dann, wenn der Schaden weder eine Folge von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist noch die Gemeinschaft die Beseitigung des Mangels schuldhaft verzögert oder unterlassen hat.

Auch § 906 Abs. 2 S.2 BGB analog ist nicht anwendbar, um eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am Sondereigentum, die ihre Ursache in einem Mangel des Gemeinschaftseigentums haben, zu begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Haftung Eigentümer Schaden verschuldensunabhängige Aufopferungsgedanke Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop