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Haftung des Gründungsgesellschafters für fehlerhafte Aufklärung einer von ihm beauftragten Fondsgesellschaft, § 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 69/12, 14.05.2012
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Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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