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Haftung des Gründungsgesellschafters für fehlerhafte Aufklärung einer von ihm beauftragten Fondsgesellschaft, § 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 69/12, 14.05.2012
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Keywords: Erfüllungsgehilfe Verrichtungsgehilfe Haftung Verschulden falsche Angaben Falschangaben REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Regress Gesellschaftsrecht
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