Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Rechtsmittelfrist durch Anrufung des falschen Gerichts; § 233 ZPO, FGG-RG Art. 111 ,
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 61/12, 19.12.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Partei zwar darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Es stellt kein Versäumnis dar, wenn ein am Samstag eingegangener Schriftsatz nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bearbeitet wird.

Wenn der Kurierdienst die Rechtsmittelschrift mit den Akten nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat.

Auch trifft das Gericht keine Hinweispflicht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Falsches gericht Berufung Rechtsmittel Unzuständigkeit Weiterleitung Verspätung verspätet Säumnis Verschulden Partei Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop