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unterlegene Wohnungseigentümer haften für die Prozesskosten nach Miteigentumsanteilen; §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO
AG Kerpen, AZ: 26 C 19/10, 19.07.2010
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Bei erfolgreichen Anfechtungsverfahren nach dem WEG (n.F.) sind die Kosten des Verfahrens den unterlegenen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Miteigentumsanteile aufzuerlegen.

Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 ZPO ist einschränkend auszulegen und sowohl für das Außenverhältnis (der Beklagten zu den Klägern) wie auch für das Innenverhältnis (der Beklagten untereinander) eine einheitliche Quotierung vorzunehmen.
Eine Entscheidung mit Licht und ganz viel Schatten.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Wohnungseigentümer eines verlorenen Anfechtungsverfahrens im Innenverhältnis nach Miteigentumsanteilen haften.

Doch was um Himmels Willen hat diese Feststellung in einer Kostengrundentscheidung verloren?

Selbstverständlich hätte das Amtsgericht den Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner auferlegen müssen.

Nunmehr muss für jeden einzelnen unterlegenen Miteigentümer ein gesonderter Kostenfestzungsbeschluss gestaffelt auf seine Miteigentumsanteile ergehen. Der Kostenbeamte wird sich freuen und erst einmal die Grundbücher studieren müssen.

Auch vollstreckungsrechtlich ist diese Entscheidung der Wahnsinn. Insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften müsste der obsiegende Wohnungseigentümer bei Nichtzahlung aus einer Unzahl von Kostenfestzungsbeschlüssen über wenige Euro gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Vollstreckungskosten würden ein Vielfaches der Kosten des Erkenntnisverfahrens ausmachen.

Diese Frage hätte man immer noch in einem möglichen späteren Anfechtungsverfahren über die Kostenverteilung der Verfahrenskosten in der folgenden Jahresabrechung klären können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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