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wirksamer Beschluss über Auftragsvergabe erfordert mindestens drei Angebote / Hydraulikanlage einer Doppelstockgarage ist Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 21 WEG
AG Rosenheim, AZ: 9 C 446/08, 29.05.2008
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§§ 5 Abs. 2, 21 WEG
Hydraulikanlagen einer Doppelstockgarage stehen im zwingenden Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG. Die Kippvorrichtungen der Doppelstockgaragen sind wesentlicher Bestandteil der Garagen und dienen der gesamten Anlage insoweit, als nur durch deren Einbau überhaupt Doppelgaragen, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, entstehen.

Für eine wirksame Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe ist es erforderlich, vor Beschlussfassung mindestens drei verschiedene Angebote über die erforderliche Sanierung einzuholen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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