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Bauherr muss sich nur Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen, nicht aber Fehler bei der Bauaufsicht, §§ 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F., 254 Abs. 2 S. 2, 278 S. 1 BGB
OLG Hamm, AZ: 12 U 75/12, 12.04.2013
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Ist ein Mangel des Bauwerks bewiesen oder unstreitig gegeben, so obliegt es dem Unternehmer, sich zu entlasten, also darzutun, dass die mangelhafte Bauleistung nicht auf sein Verschulden zurückgeht. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen.

Allgemein anerkannt ist, dass der planende Architekt im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist. Denn der Bauherr schuldet dem Unternehmer eine zur Ausführung geeignete fehlerfreie Planung.

Umgekehrt ist anerkannt, dass der bauaufsichtsführende Architekt im Verhältnis zum Bauunternehmer regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist, denn dieser schuldet dem Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung (vgl. BGH BauR 2009, 515, juris Tz. 29; NJW-RR 2002, 1175, juris Tz. 14; OLG Celle BauR 2010, 1613, juris Tz. 68 f.)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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