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4.000,00 EUR Streitwert für den Unterlassungsanspruches außerhalb des UWG bei unerwünschten Werbeschreiben; §§ 48 Abs. 2 GKG, 823 BGB
OLG Hamm, AZ: 9 W 23/13, 11.04.2013
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Häufig gibt es Streit über den Streitwert von Unterlassungsansprüchen bei verbotenen Werbemassnahmen außerhalb des UWG, wenn der verletzte Verbraucher seine Ansprüche aus § 823 BGB selber gerichtlich verfolgt. Viele Gerichte setzen völlig zu Unrecht Streitwerte von weit unter 1.000,00 EUR fest. Das OLG Hamm hat nunmehr einen Streitwert von 4.000,00 EUR für vier unerbetene Werbeschreiben innerhalb von 6 Monaten in einem Hauptsacheverfahren für angemessen erachtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: UWG Belästigung Marktteilnehmer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Werbung unerbetene Unterlassungsanspruch Streitwert Geschäftswert Werbemail Email E-mail Fax telefax Werbeanruf
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