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Verhandlungen über Mängelbeseitigung unterbrechen die Verjährung der Vergütungsansprüche nicht, §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 203 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, 14 Nr. 1, 2 und 4 VOB/B
OLG Stuttgart, AZ: 10 U 146/12, 26.03.2013
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Ein Auftraggeber kann eine Werkleistung abnehmen, obwohl wesentliche Restleistungen fehlen oder wesentliche Mängel vorhanden sind. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen.

Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB / B die Schlussrechnung, muss diese für den Auftragnehmer prüfbar sein. Allerdings ist auch hier die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftraggebers kein Selbstzweck. Sie muss dem Auftragnehmer nur eine abschließende und sachgerechte Klärung des Werklohnanspruchs aus dem Einheitspreisvertrag ermöglichen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die der Bundesgerichtshof zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers angestellt hat.

Der Auftragnehmer kann gegen eine Schlussrechnung des Auftraggebers nicht die fehlende Prüfbarkeit wegen Fehlens eines Aufmaßes des Auftraggebers einwenden, wenn der Auftraggeber in seine Schlussrechnung die vom Auftragnehmer in seiner letzten Abschlagsrechnung zu Grunde gelegten Massen übernimmt und nach dieser Abschlagsrechnung keine Leistungen des Auftragnehmers mehr erbracht wurden.

Ist in AGB des Auftraggebers (hier: Nr. 26 und 28 KEVM (B) ZVB) näher bestimmt, wie die Grundlagen für die Abrechnung zu ermitteln sind, welchen Förmlichkeiten diese Grundlagen entsprechen müssen und wie die Rechnungen zu gestalten und zu bezeichnen sind, liegen ohne andere Anhaltspunkte lediglich eine Prüfung erleichternde Ordnungsvorschriften zu Form, Aufbau und Darstellungsmittel der Abrechnung vor, die den Maßstab der Prüfbarkeit einer Abrechnung nicht verschieben.

Ein Verhandeln über eine Mängelbeseitigung stellt nicht ohne weiteres auch ein verjährungshemmendes Verhandeln über den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers dar, weil die Zielrichtung der Verhandlungen insoweit unterschiedlich ist und verschiedene Gläubigerinteressen betrifft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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