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zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers und eines betrieblichen Pkws; §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b; 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
FG Köln, AZ: 10 K 4126/09, 19.05.2011
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Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist - soweit ein betrieblicher PKW auch privat genutzt wird - der Nutzungswert mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Eine abweichende Bewertung kommt in Betracht, soweit der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt. Voraussetzung ist jedoch, dass das betrieblich genutzte Fahrzeug überhaupt geeignet ist, privat genutzt zu werden.

Allein schon in Ermangelung von ausreichenden Sitzplätzen kann ein Fahrzeug für den Steuerpflichtigen und seine Familie nicht brauchbar sein.

Eine getroffene Vereinbarung der Parteien anlässlich der Besprechung kann mit einer beiderseitigen Bindungswirkung nur im Hinblick auf einen der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, nicht jedoch über Rechtsfragen geschlossen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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