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Zum Streitwert eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die außergerichtliche Klärung einer Forderung eines Eigentümers gegen den Verband, §§ 6 S. 1, 2. Alt., 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 182/12, 19.06.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwertfestsetzung Berufung Beschwerde Streitgegenstand Geschäftswert Forderung gesamte Berufungssumme 511 ZPO WEG Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop verwerfung verworfen unzulässigkeit Berufungsumme Rechtsbeschwerde BGH
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