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Anbringung von Parkbügeln in einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, §§ 22 Abs. 1 S. 1 und 2 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/12, 14.03.2013
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Die Anbringung eines Parkbügels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Parkbügel beeinträchtigen den ästhetischen Eindruck und das Erscheinungsbild der Gesamt-Stellplatzanlage.

Aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Miteigentümer sind auch Beeinträchtigungen durch das Auf- und Zuklappen der Parkbügel zu erwarten.

Fährt ein Fahrzeug in den hinteren Bereich des Parkplatzes ein, wird es in einem Zug durch Überfahren der eingezeichneten Parkbuchten – jedenfalls wenn dort keine Fahrzeuge abgestellt sind – wenden können. Bei einem solchen Wendemanöver werden natürlich auch die Parkbügel überfahren und stellen insoweit eine Beeinträchtigung dar.

Hinzu kommt, dass die Parksituation insgesamt –auch im Hinblick auf die Möglichkeit zu Rangieren- deutlich verändert wird, wenn weitere Eigentümer Parkbügel montieren. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer erfordert es, dass andere Eigentümer ebenfalls Parkbügel beantragen und erhalten.
Das LG Düsseldorf hat die Entscheidung des AG Grevenbroich (Az.: 25 C 42/11) aus zutreffenden Gründen bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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